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§ 9 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufhebung von Neuwahlen

Wahl und Konstituierung
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§ 9 Kantonsratsgesetz, KRG · Aufhebung von Neuwahlen

1. Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen aller Wahlkreise aufgehoben, so wird die Konstituierung abgebrochen, und der bisherige Kantonsrat führt die Geschäfte weiter.

2. Werden an der konstituierenden Sitzung die Neuwahlen einzelner Wahlkreise aufgehoben, so scheiden die Betroffenen nach Abschluss der Konstituierung aus dem Rat aus, und der Kantonsrat vertagt sich nach der Vereidigung.

3. Nach der Aufhebung von Neuwahlen einzelner Wahlkreise ist der Kantonsrat nur verhandlungsfähig, wenn an Stelle der betroffenen Neugewählten die bisherigen Mitglieder des Wahlkreises zur Sitzung eingeladen wurden.

4. Diese Vorschriften gelten sinngemäss, wenn Neuwahlen nach erfolgter Konstituierung aufgehoben werden.

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