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§ 89a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. März 2015

Schlussbestimmungen
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§ 89a Kantonsratsgesetz, KRG · Übergangsbestimmung der Änderung vom 16. März 2015

1. Der bei Inkrafttreten der Änderung vom 16. März 2015 amtierende Präsident oder die amtierende Präsidentin und der amtierende Vizepräsident oder die amtierende Vizepräsidentin können in Abweichung von § 13 Absatz 2 für eine ganze Amtsdauer wiedergewählt werden.

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