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§ 89 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufhebung und Änderung von Gesetzen

Schlussbestimmungen
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§ 89 Kantonsratsgesetz, KRG · Aufhebung und Änderung von Gesetzen

1. Das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Grossen Rates vom 30. Januar 1962 wird aufgehoben.

2. Gemäss Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes bildet, werden geltende Gesetze geändert.

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