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§ 88 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Streitige Entschädigungsansprüche

Entschädigungen
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§ 88 Kantonsratsgesetz, KRG · Streitige Entschädigungsansprüche

1. Bei streitigen Entschädigungsansprüchen ist die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates versucht vorgängig zu vermitteln.

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