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§ 87 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ergänzende Vorschriften

Entschädigungen
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§ 87 Kantonsratsgesetz, KRG · Ergänzende Vorschriften

1. Der Kantonsrat ordnet durch Kantonsratsbeschluss den Betrag, die nähern Voraussetzungen und die Auszahlung der Entschädigungen.

2. Er kann überdies Massnahmen vorsehen, die es den Ratsmitgliedern erlauben, die Mandatsausübung mit der Betreuung ihrer vorschulpflichtigen Kinder zu vereinbaren.

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