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§ 86 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Zulagen, Sonderentschädigungen

Entschädigungen
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§ 86 Kantonsratsgesetz, KRG · Zulagen, Sonderentschädigungen

1. Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsrates, die Fraktions- und die Kommissionspräsidentinnen und -präsidenten beziehen neben dem Sitzungsgeld und der Reisespesenvergütung eine Zulage.

2. Die Geschäftsleitung kann für Ratsmitglieder, die besondere Untersuchungen durchführen, umfangreiche Akten prüfen oder Berichte oder Ähnliches ausarbeiten müssen, eine Sonderentschädigung festsetzen.

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