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§ 85 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisespesenvergütung

Entschädigungen
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§ 85 Kantonsratsgesetz, KRG · Grundentschädigung, Sitzungsgeld und Reisespesenvergütung

1. Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Grundentschädigung. Für die Teilnahme an den Sitzungen des Rates, der Kommissionen und der Fraktionen werden ein Sitzungsgeld und die Reisespesen vergütet.

2. Mit der Grundentschädigung werden die Aufwendungen für Aktenstudium, Partei- und Öffentlichkeitsarbeit und dergleichen abgegolten.

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