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§ 84a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Behandlung

Sachgeschäfte - Begnadigungsgesuche
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§ 84a Kantonsratsgesetz, KRG · Behandlung

1. Begnadigungsgesuche sind bei der Staatskanzlei einzureichen. Diese zieht zur Vervollständigung der Akten das Justiz- und Sicherheitsdepartement bei.

2. Der Kantonsrat behandelt Begnadigungsgesuche nur, wenn sie mindestens 60 Tage vor Sessionsbeginn eingereicht worden sind.

3. Später eingereichte oder aus einem andern Grund nicht behandlungsfähige Begnadigungsgesuche werden für die nächste Session zurückgestellt.

4. Wird ein Begnadigungsgesuch vor Ablauf der Sperrfrist ohne wesentliche neue Begnadigungsgründe erneuert, ist das Gesuch von der Staatskanzlei unter Angabe des Grundes zurückzuschicken.

5. Das Nähere zur Behandlung der Begnadigungsgesuche regelt der Kantonsrat in seiner Geschäftsordnung.

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