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§ 84 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Einreichung und Erledigung

Sachgeschäfte - Petitionen
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§ 84 Kantonsratsgesetz, KRG · Einreichung und Erledigung

1. An den Kantonsrat gerichtete Petitionen sind bei der Staatskanzlei einzureichen.

2. Eine Eingabe wird nicht als Petition behandelt

a. wenn der Unterzeichner oder die Unterzeichnerin offensichtlich nicht urteilsfähig ist,

b. wenn sie den Anstand verletzt oder Beleidigungen enthält,

c. wenn sie keine bestimmten Begehren oder Beanstandungen enthält,

d. wenn der Kantonsrat beschlossen hat, in einer Angelegenheit auf weitere Petitionen nicht mehr einzutreten und die neue Petition wieder den gleichen Gegenstand betrifft, ohne neue wesentliche Gesichtspunkte zu enthalten.

3. Die Behandlung der Petitionen ordnet der Kantonsrat in seiner Geschäftsordnung.

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