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KRGLCC
CH-LU
§ 82m Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vorgehen nach Annahme der Einleitung der Totalrevision
Sachgeschäfte - Totalrevision der Kantonsverfassung
§ 82m Kantonsratsgesetz, KRG · Vorgehen nach Annahme der Einleitung der Totalrevision
1. Der Regierungsrat setzt zur Ausarbeitung von Botschaft und Entwurf einer neuen Verfassung eine Projektorganisation ein, welche die Vielgestaltigkeit des Kantons repräsentiert.
2. Der Entwurf ist nach den für den Kantonsrat geltenden Vorschriften zu beraten.