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§ 82l Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Frist zur Durchführung der Volksabstimmung

Sachgeschäfte - Totalrevision der Kantonsverfassung
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§ 82l Kantonsratsgesetz, KRG · Frist zur Durchführung der Volksabstimmung

1. Die Einleitung der Totalrevision ist dem Volk innert sechs Monaten seit dem Beschluss des Kantonsrates oder seiner Stellungnahme zur Volksinitiative zur Abstimmung zu unterbreiten.

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