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§ 82k Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellungnahme des Kantonsrates

Sachgeschäfte - Totalrevision der Kantonsverfassung
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§ 82k Kantonsratsgesetz, KRG · Stellungnahme des Kantonsrates

1. Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Volksinitiative auf Einleitung der Totalrevision der Kantonsverfassung wie folgt Stellung

a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig (§ 145 Stimmrechtsgesetz), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig.

b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.

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