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§ 82h Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Gegenentwurf: Verfahren

Sachgeschäfte - Verfassungs- und Gesetzesinitiativen
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§ 82h Kantonsratsgesetz, KRG · Gegenentwurf: Verfahren

1. Beschliesst der Kantonsrat die Ausarbeitung eines Gegenentwurfs, hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf vorzulegen.

2. Initiative und Gegenentwurf werden den Stimmberechtigten in einer Doppelabstimmung unterbreitet.

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