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§ 82g Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Gegenentwurf: Form und Inhalt

Sachgeschäfte - Verfassungs- und Gesetzesinitiativen
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§ 82g Kantonsratsgesetz, KRG · Gegenentwurf: Form und Inhalt

1. Der Gegenentwurf enthält eine von der Initiative abweichende Regelung der gleichen Materie.

2. Er ist als Verfassungsänderung oder Gesetz zu verabschieden, kann jedoch eine andere Rechtsform aufweisen, als es die Initiative verlangt.

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