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§ 82f Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vorgehen nach Ablehnung einer Initiative ohne Gegenentwurf

Sachgeschäfte - Verfassungs- und Gesetzesinitiativen
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§ 82f Kantonsratsgesetz, KRG · Vorgehen nach Ablehnung einer Initiative ohne Gegenentwurf

1. Lehnt der Kantonsrat eine Verfassungs- oder Gesetzesinitiative ab und verzichtet er auf einen Gegenentwurf, wird sie der Volksabstimmung unterbreitet.

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