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§ 82e Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vorgehen nach Annahme einer nicht-formulierten Initiative

Sachgeschäfte - Verfassungs- und Gesetzesinitiativen
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§ 82e Kantonsratsgesetz, KRG · Vorgehen nach Annahme einer nicht-formulierten Initiative

1. Nimmt der Kantonsrat eine nicht-formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, hat ihm der Regierungsrat innert Jahresfrist Botschaft und Entwurf für die verlangte Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu unterbreiten.

2. Der Kantonsrat hat in zweimaliger Beratung eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu verabschieden, die inhaltlich dem Initiativbegehren entspricht.

3. Lehnt er die in der Einzelberatung ausgearbeitete Verfassungs- oder Gesetzesvorlage ab, unterliegt sie der Volksabstimmung.

4. Die Verfassungsänderung oder das Gesetz unterliegt nach den Vorschriften der Kantonsverfassung der Volksabstimmung beziehungsweise dem fakultativen Referendum.

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