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§ 82d Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vorgehen nach Annahme einer formulierten Initiative

Sachgeschäfte - Verfassungs- und Gesetzesinitiativen
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§ 82d Kantonsratsgesetz, KRG · Vorgehen nach Annahme einer formulierten Initiative

1. Nimmt der Kantonsrat eine formulierte Verfassungs- oder Gesetzesinitiative an, unterliegt sie nach den Vorschriften der Kantonsverfassung als Verfassungsänderung oder Gesetz der Volksabstimmung oder dem fakultativen Referendum.

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