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§ 82c Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellungnahme des Kantonsrates

Sachgeschäfte - Verfassungs- und Gesetzesinitiativen
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§ 82c Kantonsratsgesetz, KRG · Stellungnahme des Kantonsrates

1. Der Kantonsrat nimmt mit einem Kantonsratsbeschluss zur Verfassungs- oder Gesetzesinitiative wie folgt Stellung

a. Erweist sich die Initiative als rechtswidrig oder eindeutig undurchführbar (§ 145 des Stimmrechtsgesetzes), erklärt er sie ganz oder teilweise als ungültig.

b. Soweit die Initiative gültig ist, kann er sie annehmen oder ablehnen.

2. Die formulierte Initiative kann er wie eine eigene Vorlage redaktionell bereinigen. Inhaltliche Änderungen sind nicht zulässig.

3. Lehnt er eine Initiative ab, kann er dem Regierungsrat den Auftrag erteilen, einen Gegenentwurf auszuarbeiten.

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