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§ 82b Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufgabe des Regierungsrates

Sachgeschäfte - Verfassungs- und Gesetzesinitiativen
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§ 82b Kantonsratsgesetz, KRG · Aufgabe des Regierungsrates

1. Innert einem Jahr, seit das Zustandekommen einer Verfassungsinitiative (Teilrevision der Kantonsverfassung) oder einer Gesetzesinitiative veröffentlicht wurde (§ 141 des Stimmrechtsgesetzes), unterbreitet der Regierungsrat dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf für dessen Stellungnahme.

2. Beantragt der Regierungsrat die Ablehnung einer Initiative, kann er dem Kantonsrat einen Gegenentwurf unterbreiten.

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