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§ 82a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Frist zur Durchführung der Volksabstimmung

Sachgeschäfte - Obligatorische und fakultative Referenden
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§ 82a Kantonsratsgesetz, KRG · Frist zur Durchführung der Volksabstimmung

1. Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch den Kantonsrat und beim fakultativen Referendum innert Jahresfrist seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.

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