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KRGLCC
CH-LU
§ 82 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Genehmigung von Erlassen
Sachgeschäfte - Genehmigungspflichtige Verträge und Genehmigung von Erlassen
§ 82 Kantonsratsgesetz, KRG · Genehmigung von Erlassen
1. Erlasse, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, können erst mit der Genehmigung in Kraft treten.
2. Wenn der genehmigungsbedürftige Erlass übergeordnetem Recht widerspricht oder offensichtlich unzweckmässig ist, verweigert der Kantonsrat die Genehmigung, oder er erteilt sie nur unter dem Vorbehalt, dass die Mängel beseitigt werden.
3. Wenn Mängel nach Absatz 2 nur einzelne Teile betreffen und der Erlass auch ohne diese Teile sich zweckmässig vollziehen lässt, genehmigt der Kantonsrat den Erlass mit Ausnahme der mangelhaften Teile.