Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
30 KRGLCC CH-LU

§ 82 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Genehmigung von Erlassen

Sachgeschäfte - Genehmigungspflichtige Verträge und Genehmigung von Erlassen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (136 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 82 Kantonsratsgesetz, KRG · Genehmigung von Erlassen

1. Erlasse, die der Genehmigung des Kantonsrates bedürfen, können erst mit der Genehmigung in Kraft treten.

2. Wenn der genehmigungsbedürftige Erlass übergeordnetem Recht widerspricht oder offensichtlich unzweckmässig ist, verweigert der Kantonsrat die Genehmigung, oder er erteilt sie nur unter dem Vorbehalt, dass die Mängel beseitigt werden.

3. Wenn Mängel nach Absatz 2 nur einzelne Teile betreffen und der Erlass auch ohne diese Teile sich zweckmässig vollziehen lässt, genehmigt der Kantonsrat den Erlass mit Ausnahme der mangelhaften Teile.

← § 81 Kantonsratsgesetz, KRG Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wahl und Teilnahme § 82a Kantonsratsgesetz, KRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →