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§ 80c Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Mitwirkung bei genehmigungspflichtigen Verträgen

Sachgeschäfte - Genehmigungspflichtige Verträge und Genehmigung von Erlassen
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§ 80c Kantonsratsgesetz, KRG · Mitwirkung bei genehmigungspflichtigen Verträgen

1. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen, über seine Absichten bezüglich der Aufnahme von Verhandlungen mit andern Kantonen und über deren Verlauf.

2. Er konsultiert die Kommission vor wichtigen Entscheidungen.

3. Die Kommission kann dem Regierungsrat Empfehlungen abgeben.

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