§ 80b Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Beschluss des Kantonsrates
§ 80b Kantonsratsgesetz, KRG · Beschluss des Kantonsrates
1. Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
2. Die weiteren Angaben zum Voranschlagsjahr dienen lediglich der Information.
3. Der Kantonsrat kann mit Motionen oder Postulaten Änderungen des Umfangs und der Qualität der Leistungen sowie der Gliederung der Aufgabenbereiche verlangen. Vorstösse, die auf den Voranschlag des nächsten Jahres Einfluss haben sollen und keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen bedingen, sind bis spätestens Ende Februar des dem Voranschlag vorangehenden Jahres einzureichen.
4. Für die Gerichte beschränken sich der Beschluss gemäss Absatz 1 auf die Voranschlagskredite und die Änderungen gemäss Absatz 3 auf die Gliederung der Aufgabenbereiche. Der Beschluss gemäss Absatz 1 kann für sie und die ihrer Aufsicht unterstellten Dienststellen gerichts- und dienststellenübergreifend gefasst werden.