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§ 80a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellungnahme zu Rechenschaftsberichten

Sachgeschäfte - Planungs- und Rechenschaftsberichte
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§ 80a Kantonsratsgesetz, KRG · Stellungnahme zu Rechenschaftsberichten

1. Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Rechenschaftsberichten beschliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss den Absätzen 2 und 3.

2. Zu Rechenschaftsberichten nimmt der Kantonsrat Stellung, indem er sie genehmigt, sie nur teilweise genehmigt oder nicht genehmigt.

3. Von besonderen Rechenschaftsberichten kann der Kantonsrat überdies ohne Stellungnahme Kenntnis nehmen.

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