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§ 80 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Rechenschaftsberichte

Sachgeschäfte - Planungs- und Rechenschaftsberichte
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§ 80 Kantonsratsgesetz, KRG · Rechenschaftsberichte

1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht gemäss § 18 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen mit der Jahresrechnung. Er übernimmt darin die vom Kantonsgericht und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates erstellten Berichte.

2. Der Kantonsrat kann sich vom Regierungsrat und vom Kantonsgericht besondere Rechenschaftsberichte über bestimmte Gegenstände ihrer Geschäftsführung vorlegen lassen.

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