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§ 8 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufschub der Beschlussfassung

Wahl und Konstituierung
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§ 8 Kantonsratsgesetz, KRG · Aufschub der Beschlussfassung

1. Wenn die Untersuchungsergebnisse zur endgültigen Beschlussfassung nicht ausreichen, hat der Kantonsrat die Untersuchung durch die Wahlprüfungskommission oder den Regierungsrat ergänzen zu lassen.

2. Sobald die neuen Untersuchungsergebnisse vorliegen, hat der Kantonsrat über die Stimmrechtsbeschwerden und die Wahlgenehmigung an einer spätern Sitzung Beschluss zu fassen.

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