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§ 79 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellungnahme zu Planungsberichten

Sachgeschäfte - Planungs- und Rechenschaftsberichte
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§ 79 Kantonsratsgesetz, KRG · Stellungnahme zu Planungsberichten

1. Zu einzelnen Teilen von Planungsberichten können die Ratsmitglieder die Absicht des Regierungsrates bekräftigen oder ein abweichendes Vorgehen empfehlen.

2. Über Postulate und Bemerkungen zu einzelnen Teilen von Planungsberichten beschliesst der Kantonsrat in der Regel vor der Stellungnahme gemäss Absatz 3.

3. Von den Planungsberichten nimmt der Kantonsrat in zustimmendem Sinn, in ablehnendem Sinn oder ohne Stellungnahme Kenntnis. Vorbehalten bleiben Bestimmungen, die eine andere Behandlung vorsehen.

4. Im Beschluss, mit dem der Kantonsrat zu einem Planungsbericht Stellung nimmt, kann er dem Regierungsrat für die weiteren Planungsarbeiten und die plangemässe Vorbereitung der Vorlagen Aufträge erteilen.

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