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§ 78b Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Planungsberichte

Sachgeschäfte - Planungs- und Rechenschaftsberichte
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§ 78b Kantonsratsgesetz, KRG · Planungsberichte

1. Der Kantonsrat behandelt die Planungsberichte, die ihm der Regierungsrat gemäss Auftrag (§ 67) oder aus eigener Initiative vorlegt.

2. Gegenstand von Planungsberichten ist die staatliche Tätigkeit insgesamt oder in einzelnen Aufgabenbereichen.

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