§ 78a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Aufgaben- und Finanzplan
§ 78a Kantonsratsgesetz, KRG · Aufgaben- und Finanzplan
1. Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat jährlich den Aufgaben- und Finanzplan zur Genehmigung vor.
2. Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf.
3. Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere
a. die Analyse der Ausgangslage,
b. die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres,
c. die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen,
d. die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und
e. Erläuterungen.
4. Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über die Einhaltung des Aufgaben- und Finanzplans.