§ 78 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Kantonsstrategie und Legislaturprogramm
§ 78 Kantonsratsgesetz, KRG · Kantonsstrategie und Legislaturprogramm
1. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert sechs Monaten nach Beginn der Amtsdauer die Kantonsstrategie zusammen mit dem Legislaturprogramm.
1bis Die Kantonsstrategie soll namentlich Aufschluss geben über
a. die grundsätzlichen und langfristigen Ziele des Kantons,
b. die für den Kanton bedeutenden übergeordneten Entwicklungen,
c. den aus den Zielen und Entwicklungen abgeleiteten Handlungsbedarf und die damit zusammenhängenden Handlungsschwerpunkte.
2. Das Legislaturprogramm soll namentlich Aufschluss geben über
a. * die geplanten Massnahmen zur Umsetzung der Kantonsstrategie,
b. * weitere wesentliche neue Entwicklungen im Kanton,
c. * die Aufgaben und Zielsetzungen während der Amtsdauer.
d. * ...
3. Der Aufbau des Legislaturprogramms orientiert sich an den Hauptaufgaben gemäss § 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen.
4. ...
5. Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Jahresbericht über den Vollzug des Legislaturprogramms.