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§ 76 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Überweisung und Veröffentlichung

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Bemerkungen
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§ 76 Kantonsratsgesetz, KRG · Überweisung und Veröffentlichung

1. Bemerkungen werden dem Regierungsrat oder dem Kantonsgericht überwiesen und mit Ausnahme der Bemerkungen zu weiteren Berichten zusammen mit dem Beschluss des Kantonsrates über die Kenntnisnahme oder die Genehmigung veröffentlicht. Vorbehalten bleibt § 79a.

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