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§ 74 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Behandlung

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Anfrage
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§ 74 Kantonsratsgesetz, KRG · Behandlung

1. Bei der Behandlung der Anfrage im Rat erklärt der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin, ob er oder sie mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden ist.

2. Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin sie verlangt.

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