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§ 72 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Erledigterklärung

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Motion und Postulat
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§ 72 Kantonsratsgesetz, KRG · Erledigterklärung

1. Erheblich erklärte Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Kantonsrat bei der Beratung der periodischen Rechenschaftsberichte als erledigt.

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