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KRGLCC
CH-LU
§ 72 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Erledigterklärung
Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Motion und Postulat
§ 72 Kantonsratsgesetz, KRG · Erledigterklärung
1. Erheblich erklärte Motionen und Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind, erklärt der Kantonsrat bei der Beratung der periodischen Rechenschaftsberichte als erledigt.