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§ 71 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Berichterstattung

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Motion und Postulat
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§ 71 Kantonsratsgesetz, KRG · Berichterstattung

1. Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich erklärten Motionen ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und anzugeben, welchen Stand die Bearbeitung erreicht hat.

2. Die beauftragte Behörde hat im periodischen Rechenschaftsbericht die erheblich erklärten Postulate ihres Zuständigkeitsbereiches aufzuführen und den verlangten Bericht zu erstatten.

3. Zur Frage, ob eine Verfassungsänderung, ein Gesetz, ein Dekret oder ein Kantonsratsbeschluss vorzuschlagen sei, kann der Regierungsrat auch einen selbständigen Bericht erstatten.

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