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§ 70 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Wirkung der erheblich erklärten Motionen und Postulate

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Motion und Postulat
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§ 70 Kantonsratsgesetz, KRG · Wirkung der erheblich erklärten Motionen und Postulate

1. Die erheblich erklärte Motion verpflichtet die beauftragte Behörde, dem Kantonsrat die verlangte Beratungsunterlage innert der festgesetzten Frist vorzulegen.

2. Das erheblich erklärte Postulat verpflichtet die beauftragte Behörde innert der festgesetzten Frist zur Prüfung und Berichterstattung.

3. Die erheblich erklärte Motion auf Einreichung einer Kantonsinitiative oder eines fakultativen Referendums gilt als Einreichungsbeschluss. Dieser verpflichtet den Regierungsrat zur Einreichung der Kantonsinitiative oder des fakultativen Referendums beim Bund.

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