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§ 7 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Ausstand

Wahl und Konstituierung
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§ 7 Kantonsratsgesetz, KRG · Ausstand

1. Bei der Beschlussfassung über Stimmrechtsbeschwerden und Wahlgenehmigungen sind die Mitglieder des betroffenen Wahlkreises nicht stimmberechtigt.

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