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§ 69 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Behandlung der Motionen und Postulate

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Motion und Postulat
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§ 69 Kantonsratsgesetz, KRG · Behandlung der Motionen und Postulate

1. Der Motionär oder die Motionärin kann seine oder ihre Motion bis zum Abschluss ihrer Behandlung in ein Postulat umwandeln.

2. Die Motionen und Postulate werden vom Kantonsrat ganz oder teilweise erheblich erklärt oder abgelehnt. Der Kantonsrat kann ferner Motionen in Postulate umwandeln.

3. ...

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