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§ 68a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Gliederung der Motionen und Postulate

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Motion und Postulat
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§ 68a Kantonsratsgesetz, KRG · Gliederung der Motionen und Postulate

1. Motionen und Postulate sind kurz abzufassen. Sie sind mit einer separaten Begründung zu versehen.

2. Die Begründung einer Motion auf Einreichung einer Kantonsinitiative muss die Anforderungen an die Begründung nach Artikel 115 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002 erfüllen.

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