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§ 68 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Inhalt des Postulates

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Motion und Postulat
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§ 68 Kantonsratsgesetz, KRG · Inhalt des Postulates

1. Das Postulat kann enthalten

a. Den Auftrag an den Regierungsrat, zu prüfen, ob dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf zu einer Verfassungsänderung, einem Gesetz, einem Dekret oder einem Kantonsratsbeschluss vorzulegen seien,

b. die Anregung an den Regierungsrat, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in bestimmter Weise vorzugehen,

c. die Anregung an das Kantonsgericht, in einer Angelegenheit, die den Geschäftsgang im Bereiche seiner Zuständigkeit und Aufsicht betrifft, in bestimmter Weise vorzugehen.

2. Für die Prüfung durch die Behörde kann das Postulat angemessene Fristen vorsehen.

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