§ 66 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Behandlung
§ 66 Kantonsratsgesetz, KRG · Behandlung
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2. Stimmt der Regierungsrat der Vorberatung der Einzelinitiative durch eine Kommission zu und lehnt sie niemand aus dem Rat ab, entscheidet der Kantonsrat direkt über die Zuweisung an die fachlich zuständige Kommission.
3. Wird der Zuweisung an eine Kommission opponiert, erhält zunächst der Initiant oder die Initiantin das Wort zur Begründung, worauf der Kantonsrat nach Diskussion abstimmt. Der Kantonsrat weist die Einzelinitiative der zuständigen Kommission zu, wenn sich ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder dafür ausspricht. Wird das Drittel nicht erreicht, ist die Einzelinitiative erledigt.
4. Die Kommission erstattet über das Ergebnis ihrer Beratung einen Bericht, den sie zusammen mit ihrem allfälligen Gegenentwurf dem Regierungsrat zur Stellungnahme überweist.
5. Wenn der Bericht des Regierungsrates vorliegt oder die hiefür eingeräumte Frist unbenützt abgelaufen ist, behandelt der Kantonsrat die Einzelinitiative und einen allfälligen Gegenentwurf im gleichen Verfahren wie einen vom Regierungsrat vorgelegten Entwurf.