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§ 64 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Dringliche Behandlung

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Gemeinsame Vorschriften
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§ 64 Kantonsratsgesetz, KRG · Dringliche Behandlung

1. Bei der Einreichung einer Anfrage, einer Motion oder eines Postulats kann der Erstunterzeichner oder die Erstunterzeichnerin die dringliche Behandlung beantragen.

2. Der Kantonsrat stimmt in der gleichen Session über den Antrag ab. Die Annahme erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Ratsmitglieder.

3. Wenn der Kantonsrat dringliche Behandlung beschliesst, ist der parlamentarische Vorstoss an der gleichen Session zu behandeln.

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