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§ 63a Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Stellungnahme des Regierungsrates

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Gemeinsame Vorschriften
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§ 63a Kantonsratsgesetz, KRG · Stellungnahme des Regierungsrates

1. Der Regierungsrat nimmt zu den Vorstössen in der Regel schriftlich Stellung. Die Fristen für die Stellungnahmen betragen ab Eröffnung des Vorstosses

a. bei Anfragen und Einzelinitiativen sechs Monate,

b. bei Motionen und Postulaten ein Jahr.

2. Der Regierungsrat gibt auf der Traktandenliste seine Anträge zu Einzelinitiativen, Motionen und Postulaten bekannt. Die Begründung der Anträge wird den Ratsmitgliedern zugänglich gemacht. Sie enthält soweit möglich auch Angaben über die absehbaren Kostenfolgen, die Finanzierbarkeit und den Personalbedarf.

3. Sind bei einem Vorstoss die wesentlichen Forderungen im Zeitpunkt der Einreichung bereits erfüllt, stellt der Regierungsrat mit dieser Begründung Antrag auf dessen Ablehnung. Er hat in seiner Stellungnahme die Erfüllung der Forderungen darzulegen.

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