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§ 63 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Einreichung

Sachgeschäfte - Parlamentarische Vorstösse - Gemeinsame Vorschriften
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§ 63 Kantonsratsgesetz, KRG · Einreichung

1. Ratsmitglieder, Fraktionen und Kommissionen reichen parlamentarische Vorstösse schriftlich ein.

2. Vorstösse namens einer Fraktion sind vom Fraktionspräsidenten oder der Fraktionspräsidentin, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin zu unterzeichnen.

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