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§ 61 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Referendumsklausel in Gesetzen und Dekreten

Sachgeschäfte - Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
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§ 61 Kantonsratsgesetz, KRG · Referendumsklausel in Gesetzen und Dekreten

1. In Gesetzen und Dekreten ist anzugeben, ob sie dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterliegen.

2. Bei der Veröffentlichung von Gesetzen und Dekreten sind der Ablauf der Referendumsfrist sowie die Zahl der erforderlichen Unterschriften und Begehren der Gemeinden anzugeben.

3. Vor der Volksabstimmung und vor Ablauf der Referendumsfrist tritt kein Gesetz oder Dekret in Kraft.

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