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KRGLCC
CH-LU
§ 60 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen
Sachgeschäfte - Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
§ 60 Kantonsratsgesetz, KRG · Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen
1. Die zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen (§ 39 Abs. 2 der Kantonsverfassung) darf nicht in der gleichen Session wie die erste stattfinden.