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§ 60 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen

Sachgeschäfte - Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
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§ 60 Kantonsratsgesetz, KRG · Zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen

1. Die zweite Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen (§ 39 Abs. 2 der Kantonsverfassung) darf nicht in der gleichen Session wie die erste stattfinden.

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