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§ 6 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Beschwerdeentscheide und Wahlgenehmigungen

Wahl und Konstituierung
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§ 6 Kantonsratsgesetz, KRG · Beschwerdeentscheide und Wahlgenehmigungen

1. Nachdem der Alterspräsident oder die Alterspräsidentin die konstituierende Sitzung eröffnet hat, behandelt der Kantonsrat in der Reihenfolge der Wahlkreise die Stimmrechtsbeschwerden und die Genehmigung der Wahlen.

2. Wahlen, die weder durch Stimmrechtsbeschwerde noch aus der Mitte des Rates angefochten sind, gelten als genehmigt. Im Übrigen sind die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 über die Behandlung von Stimmrechtsbeschwerden und die Wahlgenehmigungen sinngemäss anwendbar.

3. Die Beschwerdeentscheide werden den Beschwerdeführerinnen und -führern durch Protokollauszüge eröffnet. Als Begründung erhalten sie ferner Auszüge aus dem Bericht des Regierungsrates und allfälligen Berichten der Wahlprüfungskommission.

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