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§ 59 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Vorbereitung der Entwürfe

Sachgeschäfte - Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete
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§ 59 Kantonsratsgesetz, KRG · Vorbereitung der Entwürfe

1. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Vorbereitung der Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten.

2. Die im Vorbereitungsverfahren ausserhalb der Verwaltung eingeholten Vernehmlassungen stehen dem Kantonsrat zur Einsicht offen.

3. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission periodisch über die Vorbereitung von Verordnungen zu kantonalen Gesetzen. Die Kommission kann verlangen, dass ihr der Entwurf zur Konsultation unterbreitet wird.

4. Bei der ersten Beratung von Gesetzen legt der Regierungsrat der Kommission in der Regel den zugehörigen Verordnungsentwurf vor.

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