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§ 58 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Veröffentlichung der Beschlüsse

Allgemeine Verfahrensordnung - Protokoll und Veröffentlichungen
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§ 58 Kantonsratsgesetz, KRG · Veröffentlichung der Beschlüsse

1. Die Staatskanzlei veröffentlicht, soweit erforderlich, die Beschlüsse des Kantonsrates.

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