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KRGLCC
CH-LU
§ 58 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Veröffentlichung der Beschlüsse
Allgemeine Verfahrensordnung - Protokoll und Veröffentlichungen
§ 58 Kantonsratsgesetz, KRG · Veröffentlichung der Beschlüsse
1. Die Staatskanzlei veröffentlicht, soweit erforderlich, die Beschlüsse des Kantonsrates.