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§ 57 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Protokolle

Allgemeine Verfahrensordnung - Protokoll und Veröffentlichungen
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§ 57 Kantonsratsgesetz, KRG · Protokolle

1. Zu jedem an der Session behandelten Geschäft des Kantonsrates wird ein Verhandlungsprotokoll erstellt, das namentlich die Anträge mit den wichtigsten Begründungen und die Beschlüsse wiedergibt. Die Verhandlungsprotokolle werden zusammen mit den Beratungsgrundlagen veröffentlicht.

2. Die Beschlüsse des Kantonsrates werden zudem pro Session in einem Kurzprotokoll festgehalten.

3. Die Staatskanzlei sorgt für die Veröffentlichung der Protokolle im Internet. Davon ausgenommen sind die Protokolle und Beratungsgrundlagen bei geheimen Beratungen.

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