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§ 56 Gesetz über die Organisation und Geschäftsführung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz, KRG) - Geschäfte ohne Ausstandspflicht

Allgemeine Verfahrensordnung - Ausstand
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§ 56 Kantonsratsgesetz, KRG · Geschäfte ohne Ausstandspflicht

1. Bei Geschäften, die den ganzen Kanton, Kantonsteile, Gemeinden oder eine allgemein umschriebene Mehrzahl von natürlichen oder juristischen Personen betreffen, namentlich bei rechtsetzenden Beschlüssen, besteht keine Ausstandspflicht.

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